Aktuelles

 

*Markenrecht - Keine Verwechslungsgefahr der Marken "Jo's Coffee & more" und "YO" ( Eckes-Granini Fruchtsirup ) - 19.11.2012*

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 19.11.2012 ( SAz.: 27 W (pat) 529/12 ) die Beschwerde der Eckes-Granini-Group GmbH wegen der Eintragung der Wort/Bildmarke "Jo's Coffee & more", die von einem von der Kanzlei vertretenen Mainzer Unternehmer veranlasst worden war, zurückgewiesen. 

Das Gericht schloss eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne aus. Der Entscheidung zufolge verhindern die in der jüngeren Marke neben "Jo" enthaltenen Bestandteile unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Art. Dabei verhindere die vornehmlich englische Aussprache des allgemein bekannten Vornamens "Jo" eine klangliche Verwechslung mit "YO", das als Phantasiename zu bewerten sei. Hierzu komme die Genitivform "Jo's", die bei einer Etablissementbezeichnung, wie im vorliegenden Fall für ein Cafe, als Eigentümer- bzw. Betreibername nicht vernachlässigt werde. Diese vermeide auch eine den Gesamteindruck prägende und damit mögliche kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils "Jo".

 

*Offene Immobilienfonds - Verletzung der Anlageberatungspflicht, 25.09.2012*

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln besteht eine Hinweispflicht des Finanzberaters im Rahmen der Anlagevermittlung auf ein mögliches Aussetzungsrisiko für die Rücknahme von Fondsanteilen nach § 81 InvG. Ferner obliegt Anlageberatern in Umkehrung der Beweislast das Nachweisrisiko, falls dem Anleger anstelle eines Emissionsprospekts Risikohinweise in Form einer CD per Post zugestellt oder überreicht worden ein sollen ( OLG Köln – Vergleich zwischen dem Anleger und einer Finanzberatungs- und -vermittlungsgesellschaft ).

In einem von der Kanzlei geführten Verfahren wegen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers nach Schließung der offenen Immobilienfonds Axa Immoselect und Morgan Stanley P2 Value hat der 24. Senat des OLG Köln eine Verletzung des Anlageberatungsvertrages bestätigt, wenn der Anleger nicht auf ein mögliches Aussetzungsrisiko für die Rücknahme von Fondsanteilen nach § 81 InvG hingewiesen worden ist. Nach Meinung des Senats stellt die tägliche Verfügbarkeit von Fondsanteilen an offenen Immobilienfonds für den Anleger ein wesentliches Merkmal dar. Weil im Fall einer Aussetzung ein Handel der Fondsanteile über die Börse nur mit erheblichen Abschlägen möglich sei, handele es sich lediglich um eine technische Verfügbarkeit, die dieses Merkmal einschränke. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik der Verfügbarkeit von Fondsanteilen bei geschlossenen Immobilienfonds ( siehe u.a. Urt. vom 19.11.2009, III ZR 169/08, S. 10 ) komme daher auch bei offenen Immobilienfonds zur Anwendung.

Ferner machte der 24. Senat deutlich, dass der Anleger einer Aushändigung der Verkaufsprospekte mittels einer CD anstelle der Papierform zustimmen müsse. Ist dies nicht geschehen, obliegt den Anlageberatern in Umkehrung der Beweislast die Nachweispflicht, dass dem Anleger der Verkaufsprospekt ausgehändigt oder zugestellt wurde.

Aufgrund einer zwischen den Parteien vereinbarten Schweigepflicht ist es der Kanzlei untersagt, Aktenzeichen und Parteien des Rechtsstreits öffentlich mitzuteilen.

 

 

*Verkehrssicherungspflicht von Gastronomen, 31.05.2012*

Keine Haftung für den Betreiber einer Außengastronomie am Rheinstrand nach dem Sturz eines Gastes auf einer nassen Rheintreppe ( OLG Koblenz, Beschlüsse vom 7.05.2012 und 31.05.2012; 8 U 1030/ 11 - LG Mainz, 1 O 14/11 )

 Die Kanzlei hat für den Betreiber des Mainzer Rheinstrand eine bundesweit beachtete Entscheidung zu den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht erstritten. Eine Frau war auf beim Public Viewing auf einer in den Rhein führenden Treppe auf der vorletzten, nassen Stufe ausgerutscht und gestürzt. Wegen eines gebrochenen Handgelenks klagte sie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 31.610,30 €. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in den Beschlüssen hervorgehoben, dass eine Verkehrssicherungspflicht immer erst dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Straßen, Wege, Plätze - und auch Treppen - müssen dabei nicht schlechterdings gefahrlos und frei von Mängeln sein. Vielmehr muss sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den gegebenen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anpassen. Warnt eine Gefahrenstelle - wie im vorliegenden Fall die infolge der vom Rheinwassers benetzten Stufen - vor sich selbst, sind auch zusätzliche Warnhinweise und Schutzmaßnahmen entbehrlich. Der Gastronom war daher nicht verpflichtet, z.B. durch eng getaktetes "Kärchern" wassernahe Stufen nachhaltig trocken und damit rutschfest zu halten. Der Nutzer einer offensichtlich bei Nässe nicht ungefährlichen Natursteintreppe könne - so das OLG - einen Rundumschutz vor Nässe ebensowenig erwarten wie der Nutzer eines Strandes das Abkühlen der Sandoberfläche, um ein bequemes Barfußlaufen zu ermöglichen.

 

*Sonderrechte im Straßenverkehr für Schausteller, 3.05.2012*

Das Amtsgericht Jena hat mit Beschluss vom 3.05.2012, Az. 220 Js 12848/12 9 OWi, ein Bußgeldverfahren gegen einen Schausteller wegen Verstoß gegen § 30 StVO ( Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen ) eingestellt. Die Leerfahrt mit einem LKW mit Anhänger im Rahmen des Aufbaus eines Geschäfts auf dem Weihnachtsmarkt wurde nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. 

Für die von der Kanzlei vertretenen Schausteller hat der erfolgreich eingelegte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verletzung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen Signalwirkung: Ohne ausdrückliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sind nach § 30 Abs. 3 StVO iVm den Verwaltungsvorschriften Fahrzeuge vom Verbot ausgenommen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören ( z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge ). Mittlerweile ist unstreitig, dass zum Inventar auch die Fahrgeschäfte und Einrichtungen zählen, die dem Betrieb der Schausteller dienen. Mit dem gerichtlichen Beschluss ist das nun auch für Leerfahrten abzuleiten, sofern sie in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Veranstaltung ausgeführt werden.
*Kapitalanlagerecht, 26.01.2009*

Multi Advisor Fund I GbR: Michael Turgut haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Anlegers beim Multi Advisor Fund I GbR ( OLG München, Urteil vom 26.01.2009, 21 U 3291/09 - LG München I, 4 O 14920/07 ).
Die Kanzlei hat in einem weiteren Verfahren wegen der Beteiligung eines Anlegers beim Multi Advisor Fund I GbR einen Erfolg gegen den Vertriebskopf der mittlerweile insolventen Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaft GmbH & Co.KG ( Rechtsnachfolgerin der Futura Finanz AG ) erzielt. Das Oberlandesgericht erkannte nach einer am 19.01.2009 durchgeführten Beweisaufnahme eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin der Vermittlungsgesellschaft nach § 826 BGB, weil nach Überzeugung des Senats die Vermittler in den vom Beklagten durchgeführten Schulungen dazu angeleitet wurden, die Risiken einer Beteiligung zu verharmlosen. Die Schulungsvorgaben zeigten, dass er auch nicht davor zurückschreckte, die Anleger durch unwahre Behauptungen zur Zeichnung der Geldanlage zu veranlassen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Michael Turgut wurde verurteilt, dem Anleger die Einlagen zu erstatten und ihn von weiteren Verpflichtungen freizustellen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Weil die Verkaufsschulungen für alle Finanzprodukte in gleicher Weise durchgeführt wurden, bestehen nach dieser Entscheidung gute Aussichten für eine Haftung wegen der Vermittlung weiterer Beteiligungen.
*Kapitalanlagerecht 29.10.2008*

Multi Advisor Fund I GbR: Landgericht München verurteilt Michael Turgut wegen Falschberatung der Anleger zu Schadensersatz ( LG München, Urteil vom 20.10.2008, 4 O 14921/07 )
In den Verfahren gegen den Multi Advisor Fund I GbR vertritt die Kanzlei Anleger, die als beteiligte Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die Hintermänner und den für den Vertrieb zuständigen Kopf Michael Turgut die Rückabwicklung der Beteiligung sowie Schadensersatz beanspruchen.
Mit Urteil vom 20.10.2008 erkannte das Landgericht München, dass der Kopf der Vertriebsgesellschaft Michael Turgut in seinen Schulungen seine Untervermittler angehalten habe, die Anleger über die Risiken der Beteiligung nicht aufzuklären und fehlerhaft zu beraten. Diese „bewußte Nichtaufklärung“ der Anleger erfüllt nach Auffassung des Gerichts des Tatbestand des Betruges.

Weiter stellte das Gericht fest, dass in dem Emissionsprospekt die abgegebene Plazierungsgarantie fehlerhaft sei. Eine Haftung der Herausgeberin und Initiatorin, der SECI GmbH, komme allerdings nur in Betracht, wenn der Prospekt von den Vermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage benutzt worden sei. Wurde er dem Anleger nicht vorgelegt und war auch nicht Gegenstand der Schulungen der Vermittler, könne ein Prospektfehler nicht ursächlich für die Anlageentscheidung sein. Diese Entscheidung ist allerdings rechtlich umstritten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2007 ( II ZR 21/06 ) können Prospektfehler auch beachtlich sein, wenn ein Prospekt nicht übergeben wurde. Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird hierzu angestrebt.
*Kapitalanlagerecht 1.10.2008*

MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG und Co.KG: Walter Rasch als Initiator des Beteiligungsgfonds vom Landgericht Braunschweig zu Schadensersatz verurteilt ( LG Braunschweig, Urteil vom 1.10.2008 ).
In dem ersten von mehreren Klagen von Anlegern gegen des früheren Senator Walter Rasch hat die Kanzlei einen Erfolg erzielt. Das Gericht befand, dass der Prospekt der mittlerweile insolventen Fondsgesellschaft erthebliche Mängel aufweise und der Beklagte Rasch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung als Verantwortlicher einzustehen habe. Neben Herrn Rasch, der bislang vergeblich bemüht war, wegen angeblicher Armut Prozesskostenhilfe zu beantragen, wurde auch Herr Michael Turgut als Vertriebskopf und Vorstand der Futura Finanz Zukunftsunternehmen, verklagt. Aufgrund mehrerer gegen ihn ergangener Entscheidungen des LG Braunschweig im März 2008 bestehen gute Aussichten, auch gegen ihn einen Titel zu erhalten.

Rechtsanwalt Hartmut Böcher, Im Blumengarten 36, 53127 Bonn
Tel.: 0228 - 902 45 84 | Fax : 0228 - 902 45 88
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