Die Vergütung für die Dienstleistung wird in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung geregelt. Die gesetzliche Grundlage gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ). Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des Gebührensrechts den Rechtsanwalt in die Lage versetzt, bei der Annahme des Mandats eine fallangemessene Gebührenvereinbarung zu treffen. Diese wird in Abstimmung mit dem Rechtssuchenden unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Ausstattung anläßlich des ersten Gesprächs getroffen. Es werden vier Vergütungsregelungen praktiziert:
Vergütung auf Zeitbasis: Die Honorare auf Zeitbasis liegen bei 100 bis 150 € zzgl Umsatzsteuer pro Stunde, je nach Aufwand und Schwierigkeit.
Anwendung der gesetzlichen Gebühr des RVG: In Orientierung am Gegenstandswert kann die gesetzliche Gebühr des RVG zugrunde gelegt werden. In gerichtlichen Verfahren ist die Anwendung der im RVG ausgewiesenen Gebühren vorgeschrieben.
Pauschalgebühr/Forderungseinzug: Bei einzuschätzendem Aufwand ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung vorstellbar. Sie kann im Fall von Rahmenverträgen bei mittelständischen Unternehmen und Dienstleistern mit einer monatlichen Fälligkeit vereinbart werden.
Für den Forderungseinzug ist im Fall der Nichteintreibbarkeit nach § 4 Abs. 2 RVG ein Pauschalhonorar vorgesehen, das deutlich unter der gesetzlich geregelten Vergütung liegt. Das Risiko eines nicht kostendeckenden Honorars liegt dabei bei dem Rechtsanwalt. Vorbehaltlich der gesetzlich vorgeschriebenen Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 2 S. 3 RVG beträgt dieses im Regelfall 29 € bei Forderungswerten bis 2.000 €, 49 € bei Forderungswerten bis 5.000 €, 99 € bei Forderungswerten bis 10.000 €, darüber nach Vereinbarung. Bei gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalhonorar und dem gesetzlichen Vergütungsanspruch der Erstattungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner an Erfüllungs Statt übernommen.
Erfolgshonorar Unter Beachtung der in § 4a RVG gesetzten Grenzen ist seit dem 1.07.2008 ein Erfolgshonorar zulässig. Dann ist ein Erfolgshonorar für den erfolgreichen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens denkbar, z.B. in Form einer prozentualen Beteiligung an einer eingeklagten Forderung.
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